Über den Verein

Growtainer n.e.V. ist ein gemeinnütziger Verein öffentlichen Rechts zur Förderung lokaler (Selbst-)Versorung mit gesunder, vollwertiger Nahrung.

Der Verein wurde am 11.07.2010 mit den Vorsitzenden Stefan Kutter und Petra Unger gegründet.

Es werden weitere Gründungsmitglieder zur Mitgestaltung des Vereins und Verabschiedung der ordentlichen Satzung gesucht!

Nachfolgend finden Sie die vorläufige Satzung des Vereins:

Satzung

§ 1 Name, Sitz

1.) Der Verein führt den Namen Growtainer – gemeinnütziger Verein bürgerlichen Rechts.

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin: Growtainer n.e.V. c/o Start Office, Rungestr. 22-24, 10179 Berlin.

§ 2 Zweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.) Zweck des Vereins ist die Förderung der lokalen (Selbst)versorgung mit gesunder Nahrung durch die:

a.) Vernetzung von Menschen und Organisationen, die an nachhaltig-gesunder (Selbst-)Versorgung interessiert sind.

b.) Verbreitung des Growtainer-Pflanzprinzips (wie dargestellt auf www.growtainer.de) zum einfachen dezentralen Mikrogärtnern mit selbstregulierenden Pflanzkübeln und weiterer Pflanzprinzipien mit den Zielen:

-         Ressourceneffizienz im Gemüseanbau hinsichtlich Zeit-, Platz-, Energie- & Materialeinsatz

-         Werthaltigkeit der Nahrung durch Substrate und Dünger mit natürlichem passendem Mineralstoffgehalt, Mikrofauna sowie Medienversorgung (Wasser, Luft …) und frischer Zubereitung durch Ortsnähe

-         Unabhängigkeit weiträumiger Wertschöpfungsketten der konventionellen (Nahrungs-)Industie

-         Das Bewusstsein für die organische Nahrungserzeugung

-         Schutz vor Belastungsfaktoren wie GMO (genetisch manipulierte Organismen) oder sogenannten Pflanzenschutzmitteln

… zu erhöhen.

c.) Förderung des sozialen Unternehmertums und sozialer Verantwortung der Wirtschaft (Social Entrepreneurship und Corporate Social Responsibility) mit dem Ziel der

- Praktischer Verbreitung des organischen Mikrogärtnerns

bspw. durch Gründung und Unterstützung lokaler Gemeinschafts-Growtainergärten auf bisher ungenutzten Flächen (Beton-Brachen, Flachdächer & Flächen die wegen schlechter Bodenqualität, schwieriger Bewässerung oder früherer Schadstoffbelastung nicht für das organische, konventionelle Gärtnern geeignet sind – zugänglich auch für Bedürftige, die keinen Eigenen Balkon/Garten unterhalten können

- Bildung lokaler Recyclingkreisläufe und lokaler, nachhaltiger Recourchennutzung bspw. in Regionalgruppen des Vereins

- Förderung des Wissensaustausches, der Forschung /Entwicklung und Tests zur Weiterentwicklung der Growtainer- und anderer nachhaltiger Prinzipien und Ausgangsstoffe, bspw. organische und          ressourcenschonenden Substrate, Dünger, Materialien, Wasser & Energie etc. möglichst aus regionalen Kreisläufen sowie gentechnikfreie kübelgeeignete Pflanzensorten

- Motivation bestehender Unternehmen und Händler, organische, nachhaltige und genteckfreie Leistungen und Produkte zu entwickeln und zu vertreiben

- Unterstützung der Gründung von Unternehmen und Initiativen zur Verbreitung und  Herstellung, Recycling bzw. Kombination von Growtainersets-, -Elementen & nachhaltiger Zusatzleistungen nach den Qualitätsvorgaben des Vereins.

3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a.) Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtung und Pflege der Kommunikationmedien wieOnlienegruppen etc. Hierbei handeln die Mitglieder im gesetzlichen Rahmen und treten nach außen im eigenen Namen auf, es sei denn der Vorstand bzw. das PR-Team stimmt ausdrücklich einem Handeln oder Sprechen im Namen des Vereins zu.

b.) Einwerbung von Spenden und Fördermitteln für die Organisation des Vereins und Durchführung von Projekten entsprechend des Vereinszwecks

c.) Ideen- und Gärtnerwettbewerbe

d.) Internationalisierung der Vereinsarbeit bzw. Bildung eines          Dachvereins

e.) Überwachung der Nutzung des Wissens und der Bekanntheit    des Vereins im Sinne des Vereinszwecks

§ 3 Vereinsvermögen

1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand und administrativ tätige Mitglieder sind zulässig; sie dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein.

4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die in § 1 Ziffer 2.) genannte Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5.) Der Verein darf sich nicht verschulden, dass heißt es müssen die notwendeigen liquiden Mittel für die Bedienung jeder einzelnen Vereinsverbindlichkeit und Investition bereits vor den entsprechenden Vertragsabschlüssen vorhanden sein und ausschließlich dafür vorgehalten werden (bei Zahlungsvereinbarungen wie Mieten bis mind. zum Ablauf der frühestmöglichen Kündigung).

§ 4 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

1.) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag kann auch Online durch Beitrittsgesuch zu einer Onlinegruppe des Vereins in Sozialen Netzwerken erfolgen.

2.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder durch Austritt aus allen Mitglieder-Onlinegruppen des Vereins aus dem Verein austreten.

3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3.) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder ortsungebunden als Onlinekonferenz stattfinden durch Online-Kollabrationstools können Versammlungs- elemente wie Anträge, Diskussionen und Abstimmungen auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen realisiert werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

2.) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

4.) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben bzw. geeigneten Indikator des Onlinemeetingtools; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

6.) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

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